Was müssen Sie tun, wenn ein Angehöriger verstorben ist


Das Wichtigste in Kürze

* Nach einem Todesfall ein Bestattungsunternehmen beauftragen

* Dann sofort die wichtigsten Unterlagen des Verstorbenen zusammensuchen: Testament, Versicherungen, Konten.

* Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherung, müssen Sie diese am besten sofort informieren. Sonst riskieren Sie, dass der Versicherer die Zahlung verweigert.

* Spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall muss beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragt werden. In der Regel macht das der Bestatter.

* Wohnte der Verstorbene zur Miete, solltten Sie als Angehöriger zügig kündigen. Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters, es gilt weiter die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.


Stirbt ein geliebter Mensch, möchten sich vermutlich die wenigsten Hinterbliebenen in ihrer Trauer sofort mit Finanzfragen und Versicherungen beschäftigen. Doch trotz des Gefühlschaos gibt es viele Dinge, um die sich Angehörige nach einem Todesfall kümmern müssen – von der Beerdigung bis hin zum Nachlass. Aber was ist in dieser schwierigen Situation wirklich dringend und was kann warten?

Hier eine Checkliste mit den wichtigsten Aufgaben.

Was sollten Sie nach dem Todesfall sofort erledigen?

1. Totenschein

Ist der Angehörige zu Hause verstorben, sollten Sie zunächst einen Arzt verständigen, damit er einen Totenschein ausstellen kann. Bei einem Sterbefall im Krankenhaus übernimmt die Klinik diese Formalität. Den Totenschein braucht man, um die Sterbeurkunde zu beantragen.

2. Testament

Es ist sinnvoll, zügig nach einem Testament zu suchen. Wird ein solches gefunden, muss es zum Nachlassgericht gebracht werden. (§ 2259 BGB). Das ist das Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen.

3. Versicherungs- und Bankunterlagen

Suchen Sie sämtliche Versicherungs- und Bankunterlagen des Verstorbenen zusammen. Mit einer Kontovollmacht über den Tod hinaus stellen Sie sicher, dass die Angehörigen leichter auf ein Konto zugreifen und so auch die anfallenden Kosten begleichen können.

4. Ausweise und Urkunden

Der Personalausweis, das Stammbuch, die Geburtsurkunde und andere Personenstands-Urkunden sollten dem Bestatter übergeben werden, da er sie bei verschiedenen Ämtern vorlegen muss.

5. Nahe Angehörige benachrichtigen

Nahe Verwandte und enge Freunde sollten schnell informiert werden, das weitere Vorgehen sollte im engsten Familienkreis besprochen werden. Nahe Angehörige können in der Regel einige Tage Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

6. Bestatter beauftragen

Schnell sollte überprüft werden, ob der Verstorbene bereits einen Vorsorgevertrag mit einem bestimmten Beerdigungsinstitut abgeschlossen hatte und dieses gegebenenfalls informieren. Falls nicht, müssen Sie einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen. Mit ihm ist zu besprechen welche Aufgaben das Bestattungsinstitut übernehmen soll. Die Kosten für die Beerdigung trägt der Erbe (§ 1986 BGB).

Leichter fallen diese Entscheidungen, wenn man schon zu Lebzeiten mit den Angehörigen darüber gesprochen hat, wie sie sich die Beisetzung wünschen.

7. Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung informieren

Die jeweiligen Versicherungsunternehmen müssen unverzüglich benachrichtigt werden denn sie behalten sich vor, die Todesursache zu prüfen. Melden Sie den Todesfall zu spät, kann es Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme geben. In der Regel reicht dem Versicherer zunächst eine telefonische Nachricht. Die Unterlagen, die zum Nachweis des Versicherungsfalls eingereicht werden müssen, sollten Sie kopieren und per Einwurf-Einschreiben an das Unternehmen schicken.

Was in den ersten Tagen nach dem Todesfall zu tun ist

1. Unfallversicherung informieren

Handelt es sich um einen Unfalltod, muss das Versicherungsunternehmen in der Regel innerhalb von 48 Stunden informiert werden. Nach Ablauf dieser Frist kann es vorkommen, dass die Unfallversicherung nicht zahlt.

2. Sterbeurkunde beantragen

Spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall muss die Sterbeurkunde beantragt werden (§ 28 PStG). Dafür brauchst man den Totenschein und den Personalausweis sowie die Geburtsurkunde und – je nach Familienstand des Verstorbenen – Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehepartners. In der Regel übernimmt das alles das Bestattungsunternehmen.

Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Standesamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. Man braucht das Dokument in mehrfacher Ausfertigung da man es bei vielen Ämtern und Unternehmen vorlegen muss.

3. Erbschein

Soll auf die Konten des Verstorbenen zugegriffen werden, müssen Sie sich zweifelsfrei als rechtmäßiger Erbe ausweisen. In der Regel braucht man dazu einen Erbschein. Diesen stellt das zuständige Amtsgericht aus (§ 2353 BGB). Das kann allerdings mehrere Wochen dauern und je nach Höhe des Nachlasses eine drei- bis vierstellige Summe kosten.

Bevor Sie einen einen Erbschein beantragen, solltest Sie darüber nachdenken, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen wollen. Diese Entscheidung müssen SIe innerhalb von sechs Wochen treffen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben.

4. Mietwohnung kündigen

Lebte der Verstorbene allein zur Miete, sollten Sie überlegen, ob Sie die Wohnung weiter nutzen wollen. Denn auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. So lange müssen Sie die Miete weiterzahlen. Damit der laufende Monat noch in die Kündigungsfrist zählt, muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats schriftlich gekündigt werden. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht das Mietverhältnis auf diesen über.

5. Verträge rund um die Wohnung klären

Informieren Sie die Energieversorger und Telefonanbieter des Verstorbenen. Alls Erbe müssen die Verträge entweder gekündigt werden oder sind auf die im Haushalt lebenden Angehörigen umzumelden. Auch Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge und Internet müssen gekündigt oder auf im gleichen Haushalt lebende Angehörige umgemeldet werden.

6. Pflegeheim

Wohnte der Verstorbene in einem Pflegeheim, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag. Darüber, wie lange das Heim die Habseligkeiten des Toten aufbewahrt, gibt es vertragliche Vereinbarungen. Besprechen Sie sich schnell mit der Heimleitung, bis wann das Zimmer geräumt werden muss.



An was müssen Sie nach einem Todesfall noch denken?

1. Versicherungen

Viele Versicherungen, zum Beispiel die Haft­pflicht­ver­si­che­rung, enden mit dem Tod. Angehörige sollten dem Unternehmen möglichst schnell mitteilen, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist. Denn meist erstattet die Versicherung die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Todesfall erfahren hat.

Eine Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn der Erbe übernimmt die Wohnung mitsamt der Einrichtung. Dann geht die Versicherung auf ihn über. Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung oder Kfz-Versicherung wird ebenfalls auf den Erben des Autos oder Hauses übertragen. Erst wenn er das Auto ummeldet, kann er die Versicherung wechseln.

2. Kran­ken­kas­se

Melden Sie den Verstorbenen bei der Kran­ken­kas­se und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab und geben Sie die Kran­ken­ver­si­che­rungskarte zurück. Mit dem Tod des Hauptversicherten endet auch die Familienversicherung seiner Angehörigen. Das ist jedoch kein Grund zur Panik. Da in Deutschland eine Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht besteht, genießen sie auch weiterhin Ver­si­che­rungs­schutz. Dennoch sollten sich familienversicherte Angehörige bei ihrer Kran­ken­kas­se informieren, wie sie zukünftig versichert sind.

3. Witwen- oder Witwerrente

Eine Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch gezahlt. Verwitwete Partner müssen erst einen Antrag bei der Ren­ten­ver­si­che­rung stellen. Im sogenannten Sterbevierteljahr, den ersten drei Monaten nach dem Tod, bekommt der überlebende Partner die Rente des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt. Diesen Vorschuss auf die Witwenrente können Sie innerhalb eines Monats beim Rentenservice der Deutschen Post beantragen. Warten Sie länger, bekommen Sie diesen erhöhten Rentenbetrag erst ausbezahlt, wenn die Ren­ten­ver­si­che­rung die Höhe der eigentlichen Witwen- oder Witwerrente berechnet hat.

4. Sonstige Verträge kündigen

Mitgliedschaften in Vereinen, Zeitungsabonnements und andere Dienstleistungen, die der Verstorbene regelmäßig bezog, sollten Sie ebenfalls kündigen. Um sich einen Überblick über die laufenden Kosten zu verschaffen, hilft es, die Kontoauszüge des Verstorbenen durchzugehen. Reisen oder andere Aufträge sollten ebenfalls schnellstmöglich storniert werden.

5. Kontennachforschung

Hat der Verstorbene seine Unterlagen gut geordnet, finden die Erben meist schnell alle Kontoverbindungen. Es kann aber vorkommen, dass Erben keinen genauen Überblick haben und vermuten, dass es noch weitere Konten gibt.

Es gibt in Deutschland kein zentrales Kontenregister, an das sich Erben wenden können. Wer sicher gehen will, dass er kein Konto des Verstorbenen übersieht, muss die einzelnen Bankenverbände anschreiben.

Konten bei einer Sparkasse - Um Konten bei einer Sparkasse zu finden, können sich Erben schriftlich an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wenden oder per E-Mail an nachforschung@dsgv.de. Fügen Sie immer die Kopie des Erbscheins oder Testaments bei und teilen Sie ihre postalische Anschrift und den letzten Wohnort des Verstorbenen mit. Der Verband leitet die Anfrage an den zuständigen Regionalverband weiter, der für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Unterhielt der Erblasser Konten bei einer Sparkasse, bekommen Sie direkt Post vom Geldinstitut.

Konten bei einer Volks- und Raiffeisenbank - Auf der Website des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken gibt es den Service Kontonachforschung. Dahinter verbirgt sich allerdings keine zentrale Auskunftsstelle. Es ist immer der Regionalverband, der die Anfrage beantwortet. Die Suche bleibt dabei auf ein Bundesland beschränkt. Für die Nachforschung können Kosten anfallen, die vom Aufwand abhängen. Dem Regionalverband müssen SIe nachweisen, dass Sie der Erbe sind, entweder durch einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Konten bei privaten Banken - Entsteht bei Sichtung des Nachlasses die Vermutung, dass der Verstorbene ein Konto bei privaten Banken wie der Deutschen Bank oder der Commerzbank hatte, können Sie sich an den Bundesverband deutscher Banken wenden. Sobald Sie ihre Erbenstellung nachweisen, leitet der Verband ein Nachforschungsverfahren ein. Bei entsprechenden Hinweisen dürfen Sie dann bis zu drei Bundesländer benennen, in welchen Sie Konten vermuten. Die Verbände leiten dann die Personaldaten von Anfragendem und Erblasser an alle in Betracht kommenden Mitgliedsbanken weiter. Stellt ein Institut eine Geschäftsverbindung fest, setzt es sich direkt mit dem Erben in Verbindung.

Das Verfahren ist für die Erben kostenlos. Nur in Berlin und den ostdeutschen Bundesländern stellen die Institute 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Konten bei öffentlichen Banken - Zu den öffentlichen Banken gehören unter anderem die Deutsche Kreditbank (DKB) und die Landesbausparkassen. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) bietet kein Nachforschungsverfahren mehr an. Die Erben müssen sich daher an die einzelnen Banken wenden.

6. Profile in sozialen Medien

Auch das digitale Erbe des Verstorbenen sollten Hinterbliebene nicht vergessen. Kennen Sie die Zugangsdaten zu den Profilen in sozialen Netzwerken nicht, können SIe die Unternehmen mit einem Brief oder einer E-Mail über den Todesfall informieren und bitten, den Account zu löschen.

7. Finanzamt

Wer erbt, muss innerhalb von drei Monaten das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt informieren. Diese Pflicht erübrigt sich nur, wenn das Testament von einem Notar oder Gericht eröffnet wurde und der Nachlass keine Immobilien, Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Betriebs- oder Auslandsvermögen enthält (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Für alleinstehende Verstorbene müssen die Erben unter Umständen noch eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für die Zeit bis zum Todestag machen. Sammeln Sie deshalb von Anfang an Unterlagen wie Belege für Ausgaben oder die Steuerbescheide der Vorjahre. War der Verstorbene verheiratet, füllt sein verwitweter Partner die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung wie bislang üblich aus.